Bridgestone Austria GmbH
Laxenburgerstraße 252
A-1230 Wien
Tel.: 01-61413-0
Fax: 01-61413-100
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - gültig ab 1.1.2003 (à Änderung
Firmenname)
PREISE
Diese Preise gelten franko Bahnstation des Bestimmungsortes. Für alle
Bestellungen gelten grundsätzlich die am Tag des Versandes gültigen Preise. Die
Preisliste stellt für Bridgestone Austria GmbH keine Verpflichtung zur Lieferung
dar. Alle vorhergehenden Preislisten sind ungültig. Bridgestone Austria GmbH
behält sich das Recht vor, diese Liste jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu
ändern. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung die
Kostenfaktoren bei Bridgestone Austria GmbH, wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne,
Sozialleistungen, Steuern udgl., so erhöhen sich die in Betracht kommenden
Preise entsprechend. Ist der Käufer Konsument im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes und treten zwischen Vertragsabschluß und
Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen oder -senkungen aufgrund von
Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein oder erhöhen oder senken sich
die Kostenfaktoren bei Bridgestone Austria GmbH aufgrund von Gesetzesänderungen,
behördlichen Verfügungen, neuen Steuern oder neuen Zollbestimmungen, so erhöhen
oder senken sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen
zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung liegen weniger als zwei
Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
LIEFERUNG UND VERSAND
Allfällige, von Bridgestone Austria GmbH zugesagte Lieferfristen sind
unverbindlich. Bridgestone Austria GmbH bemüht sich ständig, Lieferwünsche
prompt zu erfüllen. Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Überschreitung der
Lieferzeit sind jedoch ausgeschlossen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen sind, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt,
14 Tage nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto zahlbar. Danach ist der volle
Rechnungsbetrag fällig. Als Eingangsdatum gilt der Tag, an dem der
Rechnungsbetrag dem Konto von Bridgestone Austria GmbH gutgeschrieben ist. Der
Käufer trägt das Risiko des Zahlungsweges. Mit Bridgestone Austria GmbH
vereinbarte Scheck- oder Wechselzahlungen müssen spesenfrei erfolgen. Deren
schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Gutschrift des vollen Betrages auf dem
Bankkonto von Bridgestone Austria GmbH ein.
BEI ZAHLUNGSVERZUG
Ist Bridgestone Austria GmbH berechtigt, Verzugszinsen von derzeit 14% p.a. zu
berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht
beeinträchtigt. Mit Änderung der österreichischen Bankrate behält sich
Bridgestone Austria GmbH vor, den Verzugszinssatz jederzeit, ohne vorherige
Mitteilung anzugleichen. Für alle aus dem Zahlungsverzug des Käufers Bridgestone
Austria GmbH gegenüber entstehenden Nachtteile und Kosten außergerichtlicher
oder gerichtlicher Eintreibungen der Kaufpreisforderungen, haftet der Käufer;
ist der Käufer Konsument im Sinnen des Konsumentenschutzgesetzes haftet er für
diese Kosten und Nachteile nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung
oder Einbringung notwendig waren.
EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes bleibt dieser im Eigentum
von Bridgestone Austria GmbH. Im Falle eines Weiterverkaufes des
Kaufgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, den Erwerber über den
Eigentumsvorbehalt von Bridgestone Austria GmbH zu unterrichten. Erlöse aus dem
Verkauf eines derartigen Kaufgegenstandes hat der Käufer unverzüglich an
Bridgestone Austria GmbH abzuliefern.
GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1
Bridgestone Austria GmbH bietet Gewähr für die Lieferung mangelfreier Produkte.
Soweit der Käufer nicht Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist,
können Gewährleistungsansprüche nur durch franko Einsendungen des beanstandeten
Produktes an einen von Bridgestone Austria GmbH zu nennenden Ort geltend gemacht
werden; im Falle der Reklamation hat der Käufer einen ausgefüllten und von ihm
unterschriebenen Fragebogen beizulegen. Die mit Bridgestone Austria GmbH in
laufender Geschäftsverbindung stehenden Reifenhändler sind zur Entgegennahme
einer Reklamation berechtigt. Sofern der Käufer Kaufmann iSd HGB ist, ist er
verpflichtet, bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruchs, die Ware
unmittelbar nach Lieferung zu inspizieren und Bridgestone Austria GmbH
allfällige Mängel unverzüglich bekanntzugeben. Soweit Mängel nicht während der
Inspektion zum Vorschein kommen, muß der Mangel unverzüglich nach seiner
Entdeckung der Bridgestone Austria GmbH mitgeteilt werden. Die Mitteilung hat
schriftlich mittels des Formulars "Garantie Antrag" zu erfolgen.
6.2
Ein berechtigter Gewährleistungsanspruch wird durch Lieferung eines
Ersatzproduktes erfüllt. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung bestehen
nicht, es sei denn, daß mit Bridgestone Austria GmbH etwas anderes schriftlich
vereinbart wird. In derartigen Fällen steht es Bridgestone Austria GmbH frei,
die in Geld bestehenden Gewährleistungsansprüche des Käufers wahlweise in bar
oder durch Gutschriften in laufender Rechnung zu vergüten. In jedem Fall aber
hat der Käufer die durch Bridgestone Austria GmbH auf Basis der Profiltiefe
festgelegte Abnutzung des beanstandeten Produktes unter Zugrundelegung der am
Tag der Erfüllung seines Gewährleistungsanspruches geltenden Preis abzugelten.
Die Rücksendung von reklamierten Reifen erfolgt auf Gefahr und Kosten des
Kunden. Reifen, für die Ersatzlieferung gewährt wurde, gehen in das Eigentum von
Bridgestone Austria GmbH über.
6.3
Bridgestone Austria GmbH räumt den Endverbrauchern eine Gewährleistungsfrist von
drei Jahren ab Lieferung oder Übergabe des Produktes an den Endverbraucher oder
fünf Jahren ab Produktion des Produktes der Bridgestone Austria GmbH ein, wobei
diejene Gewährleistungsfrist maßgeblich ist, die zuerst endet. Für die
Berechnung der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Produktion ist die auf den
Produkten der Bridgestone Austria GmbH angegebene DOT-Nummer, die das
Produktionsdatum enthält, maßgeblich. Sofern Endverbraucher Konsumenten im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes sind, wird für den Fall, dass als maßgebliche
Gewährleistungsfrist die Frist von fünf Jahren ab Produktion gilt, jedenfalls
die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung oder Übergabe
des Produktes an den Konsumenten gewährt.
6.4
Ein Käufer von Produkten der Bridgestone Austria GmbH der einem Endverbraucher
Gewähr geleistet hat, kann von Bridgestone Austria GmbH binnen der Frist von
sechs Monaten ab Lieferung der Bridgestone Austria GmbH an den Käufer, die
Gewährleistung durch Lieferung eines Ersatzproduktes fordern. Der Käufer ist
nicht berechtigt, darüber hinaus Ersatz für seine Aufwendungen, wie
beispielsweise Demontage-, Montage-, Wucht- und Versandkosten, von Bridgestone
Austria GmbH zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet binnen drei Monaten ab
Erfüllung der eigenen Gewährleistungsansprüche, allfällige Regreßansprüche
gegenüber Bridgestone Austria GmbH geltend zu machen. Hat der Käufer Gewähr
geleistet, ohne hiezu aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet zu
sein, bestehen keinerlei Regreßansprüche gegenüber Bridgestone Austria GmbH.
Voraussetzung der Geltendmachung des Regreßanspruches gegenüber Bridgestone
Austria GmbH ist ferner, daß der Käufer über die an den Endverbraucher im Rahmen
der Gewährleistung geleisteten Zahlungen eine Aufstellung der geleisteten
Beträge und Bestätigungen der Bridgestone Austria GmbH nachweist. Eine weitere
Rückgriffsvoraussetzung ist die unverzügliche Mängelrüge des Käufers gegenüber
Bridgestone Austria GmbH Der Käufer verpflichtet sich zudem, keine Gewähr an
Endverbraucher zu leisten, wenn Umstände im Sinne des Punktes 6.5 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, die die Haftung und Gewährleistung
von Bridgestone Austria GmbH ausschließen. In diesem Fall hat der Käufer bereits
die Überprüfung der Produkte zu unterlassen, es sei denn, daß sich der
Endverbraucher zur Übernahme der Demontage-, Montage-, Wucht-, Versandkosten
sowie sonstiger entstandener Kosten verpflichtet. Sollte der Käufer entgegen
diesen Bestimmungen Ersatz leisten, ist der Regreßanspruch des Käufers gegenüber
Bridgestone Austria GmbH zur Gänze ausgeschlossen.
6.5
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gewährleistung und Haftung insbesondere
ausgeschlossen, wenn
a) der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist;
b) der Reifen von anderen als Bridgestone Austria GmbH repariert, runderneuert,
besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde; c) es sich um eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit des Reifens handelt;
d) bei Weißwandreifen Verfärbungen oder Licht- bzw. Ermüdungsrisse der Weißwand
auftreten sollten;
e) der Schaden durch Fehler am Fahrzeug verursacht wurde;
f) der Reifen durch äußere Einwirkung beschädigt wurde;
g) der Reifen einer fahrlässigen oder gewollten Überbeanspruchung ausgesetzt
war, wie z.B. durch - Nichtbeachtung der Luftdruckvorschriften oder -
Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsgrenzen oder - Überlastung;
h) der Reifen auf falscher und/oder mangelhafter Felge montiert war oder
sonstige Montagefehler vorliegen;
i) die zur Feststellung des Herstellerdatums benötigten Ziffern oder Buchstaben
nicht mehr erkennbar sind;
j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind
oder für Mängel aufgrund von Handlungen, Unterlassungen oder sonstiger Fehler
des Käufers oder dritter Personen. Für eine Beratung durch unsere Mitarbeiter
wird keine Haftung übernommen.
6.6
Die Produkte der Bridgestone Austria GmbH sind nicht zur Montage durch den
Verbraucher bestimmt. Der Käufer muß die Montage durch einen Fachmann
durchführen lassen. Bridgestone Austria GmbH leistet keine Gewähr für
Montagefehler des Verbrauchers und für unfachgemäßes Vorgehen bei der Montage
durch das montierende Unternehmen oder Dritte. Running Flat Tires (RFT-Reifen) -
PKW-Reifen mit speziellen Notlaufeigenschaften - dürfen nur durch von
Bridgestone Austria GmbH dazu autorisierte Händler durchgeführt werden.
SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
7.1. Bei allen Lieferungen sind Schadenersatzansprüche jeder Art sowie
Regreßforderungen, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, gegen
Bridgestone Austria GmbH ausgeschlossen, wenn nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen dies vorsehen. Die Haftung der Bridgestone Austria GmbH und ihrer
Erfüllungsgehilfen ist für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit,
Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden, entgangenen Gewinn,
ausgebliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer
ausgeschlossen. Die Höhe der Ersatzpflicht von Bridgestone Austria GmbH
gegenüber dem einzelnen Geschädigten ist mit EUR 1.000 und gegenüber der
Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 30.000 beschränkt. 7.2. Ersatzansprüche auf
nachweisbar nicht von Bridgestone Austria GmbH gelieferte Waren, sind
ausgeschlossen. 7.3. Im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über
die Haftung für fehlerhafte Produkte besteht seitens Bridgestone Austria GmbH
ausreichend Deckung.
ALLGEMEINES
Mündliche oder telefonische Zusagen, Auskünfte oder Erklärungen, die Mitarbeiter
von Bridgestone Austria GmbH abgeben, sind nicht verbindlich. Schriftliche
Erklärungen von Bridgestone Austria GmbH sind nur dann verbindlich, wenn sie
durch den (die) hierzu befugte(n) Geschäftsführer oder Abteilungsleiter
firmengemäß gefertigt sind. Bridgestone Austria GmbH erbringt sämtliche
Lieferungen und Leistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt der Bestellung der Ware
gültigen Fassung. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer, diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrem Inhalt
einverstanden zu sein. Davon abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn
sie schriftlich getroffen werden. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluß
des UN-Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, sind die in Handelssachen für den ersten
Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gerichte (Bezirksgericht für Handelssachen
Wien, Handelsgericht Wien) zuständig, sofern Bestimmungen des KSchG dem nicht
entgegen stehen.