Impressum - Kontakt und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bridgestone Austria GmbH
Laxenburgerstraße 252
A-1230 Wien

Tel.: 01-61413-0
Fax: 01-61413-100

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - gültig ab 1.1.2003 (à Änderung Firmenname)

PREISE
Diese Preise gelten franko Bahnstation des Bestimmungsortes. Für alle Bestellungen gelten grundsätzlich die am Tag des Versandes gültigen Preise. Die Preisliste stellt für Bridgestone Austria GmbH keine Verpflichtung zur Lieferung dar. Alle vorhergehenden Preislisten sind ungültig. Bridgestone Austria GmbH behält sich das Recht vor, diese Liste jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung die Kostenfaktoren bei Bridgestone Austria GmbH, wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Sozialleistungen, Steuern udgl., so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Ist der Käufer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen oder -senkungen aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein oder erhöhen oder senken sich die Kostenfaktoren bei Bridgestone Austria GmbH aufgrund von Gesetzesänderungen, behördlichen Verfügungen, neuen Steuern oder neuen Zollbestimmungen, so erhöhen oder senken sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

LIEFERUNG UND VERSAND
Allfällige, von Bridgestone Austria GmbH zugesagte Lieferfristen sind unverbindlich. Bridgestone Austria GmbH bemüht sich ständig, Lieferwünsche prompt zu erfüllen. Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Überschreitung der Lieferzeit sind jedoch ausgeschlossen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen sind, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto zahlbar. Danach ist der volle Rechnungsbetrag fällig. Als Eingangsdatum gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag dem Konto von Bridgestone Austria GmbH gutgeschrieben ist. Der Käufer trägt das Risiko des Zahlungsweges. Mit Bridgestone Austria GmbH vereinbarte Scheck- oder Wechselzahlungen müssen spesenfrei erfolgen. Deren schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Gutschrift des vollen Betrages auf dem Bankkonto von Bridgestone Austria GmbH ein.

BEI ZAHLUNGSVERZUG
Ist Bridgestone Austria GmbH berechtigt, Verzugszinsen von derzeit 14% p.a. zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Mit Änderung der österreichischen Bankrate behält sich Bridgestone Austria GmbH vor, den Verzugszinssatz jederzeit, ohne vorherige Mitteilung anzugleichen. Für alle aus dem Zahlungsverzug des Käufers Bridgestone Austria GmbH gegenüber entstehenden Nachtteile und Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Eintreibungen der Kaufpreisforderungen, haftet der Käufer; ist der Käufer Konsument im Sinnen des Konsumentenschutzgesetzes haftet er für diese Kosten und Nachteile nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren.

EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes bleibt dieser im Eigentum von Bridgestone Austria GmbH. Im Falle eines Weiterverkaufes des Kaufgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, den Erwerber über den Eigentumsvorbehalt von Bridgestone Austria GmbH zu unterrichten. Erlöse aus dem Verkauf eines derartigen Kaufgegenstandes hat der Käufer unverzüglich an Bridgestone Austria GmbH abzuliefern.

GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1
Bridgestone Austria GmbH bietet Gewähr für die Lieferung mangelfreier Produkte. Soweit der Käufer nicht Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, können Gewährleistungsansprüche nur durch franko Einsendungen des beanstandeten Produktes an einen von Bridgestone Austria GmbH zu nennenden Ort geltend gemacht werden; im Falle der Reklamation hat der Käufer einen ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Fragebogen beizulegen. Die mit Bridgestone Austria GmbH in laufender Geschäftsverbindung stehenden Reifenhändler sind zur Entgegennahme einer Reklamation berechtigt. Sofern der Käufer Kaufmann iSd HGB ist, ist er verpflichtet, bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruchs, die Ware unmittelbar nach Lieferung zu inspizieren und Bridgestone Austria GmbH allfällige Mängel unverzüglich bekanntzugeben. Soweit Mängel nicht während der Inspektion zum Vorschein kommen, muß der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung der Bridgestone Austria GmbH mitgeteilt werden. Die Mitteilung hat schriftlich mittels des Formulars "Garantie Antrag" zu erfolgen.

6.2
Ein berechtigter Gewährleistungsanspruch wird durch Lieferung eines Ersatzproduktes erfüllt. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung bestehen nicht, es sei denn, daß mit Bridgestone Austria GmbH etwas anderes schriftlich vereinbart wird. In derartigen Fällen steht es Bridgestone Austria GmbH frei, die in Geld bestehenden Gewährleistungsansprüche des Käufers wahlweise in bar oder durch Gutschriften in laufender Rechnung zu vergüten. In jedem Fall aber hat der Käufer die durch Bridgestone Austria GmbH auf Basis der Profiltiefe festgelegte Abnutzung des beanstandeten Produktes unter Zugrundelegung der am Tag der Erfüllung seines Gewährleistungsanspruches geltenden Preis abzugelten. Die Rücksendung von reklamierten Reifen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Reifen, für die Ersatzlieferung gewährt wurde, gehen in das Eigentum von Bridgestone Austria GmbH über.

6.3
Bridgestone Austria GmbH räumt den Endverbrauchern eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Lieferung oder Übergabe des Produktes an den Endverbraucher oder fünf Jahren ab Produktion des Produktes der Bridgestone Austria GmbH ein, wobei diejene Gewährleistungsfrist maßgeblich ist, die zuerst endet. Für die Berechnung der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Produktion ist die auf den Produkten der Bridgestone Austria GmbH angegebene DOT-Nummer, die das Produktionsdatum enthält, maßgeblich. Sofern Endverbraucher Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, wird für den Fall, dass als maßgebliche Gewährleistungsfrist die Frist von fünf Jahren ab Produktion gilt, jedenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung oder Übergabe des Produktes an den Konsumenten gewährt.

6.4
Ein Käufer von Produkten der Bridgestone Austria GmbH der einem Endverbraucher Gewähr geleistet hat, kann von Bridgestone Austria GmbH binnen der Frist von sechs Monaten ab Lieferung der Bridgestone Austria GmbH an den Käufer, die Gewährleistung durch Lieferung eines Ersatzproduktes fordern. Der Käufer ist nicht berechtigt, darüber hinaus Ersatz für seine Aufwendungen, wie beispielsweise Demontage-, Montage-, Wucht- und Versandkosten, von Bridgestone Austria GmbH zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet binnen drei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungsansprüche, allfällige Regreßansprüche gegenüber Bridgestone Austria GmbH geltend zu machen. Hat der Käufer Gewähr geleistet, ohne hiezu aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet zu sein, bestehen keinerlei Regreßansprüche gegenüber Bridgestone Austria GmbH. Voraussetzung der Geltendmachung des Regreßanspruches gegenüber Bridgestone Austria GmbH ist ferner, daß der Käufer über die an den Endverbraucher im Rahmen der Gewährleistung geleisteten Zahlungen eine Aufstellung der geleisteten Beträge und Bestätigungen der Bridgestone Austria GmbH nachweist. Eine weitere Rückgriffsvoraussetzung ist die unverzügliche Mängelrüge des Käufers gegenüber Bridgestone Austria GmbH Der Käufer verpflichtet sich zudem, keine Gewähr an Endverbraucher zu leisten, wenn Umstände im Sinne des Punktes 6.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, die die Haftung und Gewährleistung von Bridgestone Austria GmbH ausschließen. In diesem Fall hat der Käufer bereits die Überprüfung der Produkte zu unterlassen, es sei denn, daß sich der Endverbraucher zur Übernahme der Demontage-, Montage-, Wucht-, Versandkosten sowie sonstiger entstandener Kosten verpflichtet. Sollte der Käufer entgegen diesen Bestimmungen Ersatz leisten, ist der Regreßanspruch des Käufers gegenüber Bridgestone Austria GmbH zur Gänze ausgeschlossen.

6.5
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gewährleistung und Haftung insbesondere ausgeschlossen, wenn
a) der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist;
b) der Reifen von anderen als Bridgestone Austria GmbH repariert, runderneuert, besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde; c) es sich um eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit des Reifens handelt;
d) bei Weißwandreifen Verfärbungen oder Licht- bzw. Ermüdungsrisse der Weißwand auftreten sollten;
e) der Schaden durch Fehler am Fahrzeug verursacht wurde;
f) der Reifen durch äußere Einwirkung beschädigt wurde;
g) der Reifen einer fahrlässigen oder gewollten Überbeanspruchung ausgesetzt war, wie z.B. durch - Nichtbeachtung der Luftdruckvorschriften oder - Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsgrenzen oder - Überlastung;
h) der Reifen auf falscher und/oder mangelhafter Felge montiert war oder sonstige Montagefehler vorliegen;
i) die zur Feststellung des Herstellerdatums benötigten Ziffern oder Buchstaben nicht mehr erkennbar sind;
j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind oder für Mängel aufgrund von Handlungen, Unterlassungen oder sonstiger Fehler des Käufers oder dritter Personen. Für eine Beratung durch unsere Mitarbeiter wird keine Haftung übernommen.

6.6
Die Produkte der Bridgestone Austria GmbH sind nicht zur Montage durch den Verbraucher bestimmt. Der Käufer muß die Montage durch einen Fachmann durchführen lassen. Bridgestone Austria GmbH leistet keine Gewähr für Montagefehler des Verbrauchers und für unfachgemäßes Vorgehen bei der Montage durch das montierende Unternehmen oder Dritte. Running Flat Tires (RFT-Reifen) - PKW-Reifen mit speziellen Notlaufeigenschaften - dürfen nur durch von Bridgestone Austria GmbH dazu autorisierte Händler durchgeführt werden.

SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
7.1. Bei allen Lieferungen sind Schadenersatzansprüche jeder Art sowie Regreßforderungen, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, gegen Bridgestone Austria GmbH ausgeschlossen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Die Haftung der Bridgestone Austria GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen ist für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen. Die Höhe der Ersatzpflicht von Bridgestone Austria GmbH gegenüber dem einzelnen Geschädigten ist mit EUR 1.000 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 30.000 beschränkt. 7.2. Ersatzansprüche auf nachweisbar nicht von Bridgestone Austria GmbH gelieferte Waren, sind ausgeschlossen. 7.3. Im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung für fehlerhafte Produkte besteht seitens Bridgestone Austria GmbH ausreichend Deckung.

ALLGEMEINES
Mündliche oder telefonische Zusagen, Auskünfte oder Erklärungen, die Mitarbeiter von Bridgestone Austria GmbH abgeben, sind nicht verbindlich. Schriftliche Erklärungen von Bridgestone Austria GmbH sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den (die) hierzu befugte(n) Geschäftsführer oder Abteilungsleiter firmengemäß gefertigt sind. Bridgestone Austria GmbH erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt der Bestellung der Ware gültigen Fassung. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrem Inhalt einverstanden zu sein. Davon abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich getroffen werden. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, sind die in Handelssachen für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gerichte (Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Handelsgericht Wien) zuständig, sofern Bestimmungen des KSchG dem nicht entgegen stehen.